Die Arbeitslosenversicherung deckt den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle Kündigungen ausgesprochen werden.
Im Gegensatz zur Arbeitslosenentschädigung werden die Leistungen an den Arbeitgeber ausgerichtet. Jeder Arbeitnehmer hat jedoch das Recht, die Kurzarbeitsentschädigung abzulehnen. Der Arbeitgeber muss diesen Arbeitnehmern weiterhin den vollen Lohn auszahlen. Für die Arbeitnehmer besteht dann jedoch ein erhöhtes Risiko, die Kündigung zu erhalten.
Einen Anspruch kann der Arbeitgeber für diejenigen Arbeitnehmer geltend machen, welche die obligatorische Schule abgeschlossen, das AHV-Rentenalter aber noch nicht erreicht haben. Zudem müssen die Arbeitnehmer in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis stehen.
Nicht anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die
Zudem wird der Arbeitsausfall von Personen, die in einer arbeitgeberähnlichen Funktion angestellt sind (z.B. Geschäftsführer), nicht entschädigt.