Die Geltendmachung von Kurzarbeit muss durch den Arbeitgeber erfolgen. Dazu muss der/die ArbeitgeberIn bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle eine Voranmeldung einreichen (in der Regel mindestens 10 Tage vor Beginn der Kurzarbeit). Zuständig ist die kantonale Amtsstelle jenes Kantons, in welchem der Betrieb oder die Betriebsabteilung den Sitz hat. Mit der Voranmeldung wird auch die zuständige Kasse gewählt.
Sofern die kantonale Amtsstelle die Kurzarbeit bewilligt, muss der Arbeitgeber die weiteren Geltendmachungen bei der gewählten Kasse einreichen. Die Kasse überprüft die Anspruchsvoraussetzungen im Detail und vergütet anschliessend die Kurzarbeitsentschädigung.
Die Kurzarbeitsentschädigung wird dem Arbeitgeber ausbezahlt. Sie beträgt nach Ablauf einer Karenzzeit noch 80% des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalls.
Die kantonale Amtsstelle und die Regionale Arbeitvermittlung können alle grundsätzlichen Fragen bezüglich Formulare, Voranmeldung und Betriebsabteilungen beantworten. Für spezifische Fragen zu den Berechnungen und Leistungen, wenden Sie sich bitte an die entsprechende Arbeitslosenkasse.