Wie bei der Kurzarbeit will die Schlechtwetterentschädigung dazu beitragen, dass Arbeitsverhältnisse nicht gekündigt werden. Sie wird für Arbeitsausfälle ausbezahlt, die dem Arbeitgeber infolge schlechter Witterung zwingend entstanden sind.
Sie wird direkt dem betroffenen Arbeitgeber ausbezahlt.
Die anspruchsberechtigten Branchen/Erwerbszweige werden in der ALV-Verordnung (Art. 65) abschliessend aufgezählt. Für die einzelnen Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber einen Anspruch geltend machen, sofern diese die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben.
Nicht anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die
Zudem werden Personen, die in einer arbeitgeberähnlichen Funktion angestellt sind (z.B. Geschäftsführer), von der Schlechtwetterentschädigung nicht entschädigt.