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Antrag auf Schlechtwetterentschädigung

Die Geltendmachung auf Schlechtwetterentschädigung muss durch den Arbeitgeber erfolgen. Dazu muss er bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle (KIGA oder AWA) eine Meldung einreichen (in der Regel spätestens bis zum 5. Tag des Folgemonats). Mit dieser Meldung wird auch die Arbeitslosenkasse gewählt. Für jede Baustelle ist ein Formular einzureichen.

Die kantonale Amtsstelle überprüft anhand eines meteorologischen Kalenders oder anderen geeigneten Unterlagen, ob die Arbeitsausfälle auch wirklich auf schlechte Witterung zurückzuführen sind.

Sofern die kantonale Amtsstelle die Schlechtwetterentschädigung grundsätzlich bewilligt, muss der Arbeitgeber die weitere Geltendmachung bei der gewählten Kasse fortsetzen. Die Kasse überprüft die Anspruchsvoraussetzungen im Detail und vergütet anschliessend die Schlechtwetterentschädigung.

Leistungen

Die nach Ablauf einer Karenzzeit ausgerichtete Leistung entspricht 80% des Verdienstausfalls, der aufgrund der Witterungsverhältnisse entstanden ist.

Die Arbeitslosenversicherung vergütet bei der Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung auch den Arbeitgeberbeitrag an die AHV/IV/EO/ALV (vgl. Info-Service Broschüren und Abrechnungsformulare). Der Arbeitgeberanteil an die AHV/IV/EO/ALV beträgt: bis 31.12.2010: 6.05 % ab 01.01.2011: 6.25 % Die Beiträge wurden per 01.01.2011 für die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer um je 0.1 % für die EO und 0.1 % für die ALV erhöht.
 

Wer kann mich umfassend über die Schlechtwetterentschädigung informieren?

Die kantonale Amtsstelle und die Regionale Arbeitsvermittlung können alle grundsätzlichen Fragen bezüglich Formulare, Voranmeldung und Betriebsabteilungen beantworten.

Für spezifische Fragen zu den Berechnungen und Leistungen, wenden Sie sich bitten an die entsprechende Arbeitslosenkasse.


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