
Die Insolvenzentschädigung deckt bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebenden (Insolvenz) den Verdienstausfall für maximal vier Monate. Die Insolvenzentschädigung wird nur für geleistete Arbeit ausbezahlt. Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt direkt an die vom Verdienstausfall betroffenen Personen.
Beitragspflichtige Angestellte von Arbeitgebenden, die in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn
Die Insolvenzentschädigung deckt die effektiven Lohnforderungen für maximal vier Monate zu 100%. Sofern ein Rechtsanspruch besteht, wird anteilsmässig auch ein allfälliger 13. Monatslohn oder eine Gratifikation berücksichtigt. Maximal kann aber höchstens ein Verdienst von CHF 10'500.-- entschädigt werden.
Ein entsprechender Antrag ist von jedem Arbeitnehmenden an die zuständige öffentliche Arbeitslosenkasse (am Firmensitz) zu stellen.
Die öffentlichen Arbeitslosenkassen informieren Sie gerne über konkrete Details der Insolvenzentschädigung.
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