Die gesamte unselbstständig erwerbende Bevölkerung der Schweiz ist obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Die Beitragspflicht richtet sich nach dem Bundesgesetz über die AHV. Der Verdienst ist bei der Arbeitslosenversicherung versichert, wenn er durchschnittlich 500 Franken im Monat erreicht.
Nicht versichert sind selbstständig erwerbende Personen.
Nicht anspruchsberechtigt sind auch unselbstständig erwerbende Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter oder Gesellschafterin (z.B AG, GmbH), als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Ehegattinnen. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Arbeitslosenkasse.
Sind Sie SchweizerIn oder in der Schweiz niedergelassene/r AusländerIn und waren Sie im Ausland als ArbeitnehmerIn tätig oder haben Sie im Ausland eine Ausbildung absolviert, lesen Sie Frage 2 und insbesondere das Info-Service "Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und - schweizerinnen" (Nr. 716.203).
Der Anspruch auf ALE endet mit Erreichen des ordentlichen AHV-Alters oder bei Bezug einer Altersrente der AHV.
Leben Sie mit einer Person gleichen Geschlechts in eingetragener Partnerschaft, sind Sie einem Egegatten/In gleichgestellt (PartG)