Im Sinne eines "Selbstbehalts" wird die erste Taggeldauszahlung erst nach Bestehen der Wartetage geleistet. Als Wartetage gelten nur diejenigen Tage, an denen Sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (vgl. Frage 2).
Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung beginnt grundsätzlich nach einer allgemeinen Wartezeit von 5 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit.