Arbeitslos, was tun - FAQ - Frage 2
Als Beitragszeit zählen unter anderem auch
- In einem EU-EFTA-Staat erworbene Beitragszeiten werden Ihnen angerechnet, wenn Sie nach der Einreise in die Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben (mit Ausnahme von Deutschland: Sonderregelung; vgl. Info-Service „Leistungsansprüche für die AuslandschweizerInnen“, Nr. 716.203)
- Mindestens 3 Wochen dauernder schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst. Im Ausland absolvierter Militärdienst von niedergelassenen AusländerInnen zählt nicht als Beitragszeit
Fehlende Beitragszeit
Bei fehlender Beitragszeit sind Sie unter anderem versichert, wenn Sie während insgesamt mehr als 12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen konnten wegen
- Ausbildung, sofern Sie während mindestens 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten
- Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern Sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten
- Aufenthaltes in einer schweizerischen Anstalt oder
- Arbeitsaufenthaltes von über einem Jahr ausserhalb eines EU/EFTA-Staates
Beitragsfrei versichert sind Sie auch, wenn Sie aus nachfolgenden oder ähnlichen Ereignissen gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, das Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und Sie bei Eintritt des Ereignisses Ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten:
- Ehescheidung
- Ehetrennung
- Tod des Ehegatten oder der Ehegattin
- Wegfall einer IV-Rente
Vermittlungsfähig
Sie müssen vermittlungsfähig sein, das heisst, bereit, in der Lage und berechtigt sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (vgl. Info-Service, „Arbeitsmarktliche Massnahmen - Ein erster Schritt zur Wiedereingliederung“, Nr. 716.800).
Kontrollvorschriften
Sie müssen entsprechend den Anordnungen des RAV persönlich am Informationstag und an Beratungs- und Kontrollgesprächen teilnehmen. Sie müssen ferner alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (vgl. Fragen
4 und
5).
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