Logo Bund

Können Sie an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen?

Wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, erfüllen Sie grundsätzlich auch die Bedingungen zur Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen.

Wenn Sie noch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben (Sie sind zum Beispiel von Arbeitslosigkeit bedroht), können Sie unter Umständen dennoch mit Kursbeiträgen unterstützt werden. Fragen Sie Ihr Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an!

Wie melden Sie sich für eine arbeitsmarktliche Massnahme an?

Ob eine Massnahme angebracht und sinnvoll ist, entscheidet in der Regel das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum. Versicherte Personen können aber jederzeit aus eigener Initiative ein Gesuch um Besuch einer Massnahme bei Ihrem RAV einreichen.

Brauchen Sie weitere Informationen?

Schlagen Sie in unserer Broschüre über arbeitsmarktliche Massnahmen nach oder wenden Sie sich an Ihr Regionales Arbeitsvermittlungszentrum.

PDF download 217 KB (PDF Datei, 217 KB) Broschüre über arbeitsmarktliche Massnahmen

Noch detailliertere Angaben finden Sie in unserem Kreisschreiben über arbeitsmarkliche Massnahmen.

PDF download 360 KB (PDF Datei, 360 KB) Kreisschreiben über arbeitsmarktliche Massnahmen

PDF download 69 KB (PDF Datei, 69 KB) Kreisschreiben über die Vergütung von arbeitsmarktlichen Massnahmen


Seite 2 / 2 << Vorherige Seite