Die Arbeitslosenentschädigung (ALE) will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für erlittenen Erwerbsausfall bieten.
Die Entschädigung wird direkt von der zuständigen Arbeitslosenkasse an die Betroffenen ausbezahlt.
Personen mit einer unselbständigen Tätigkeit (Angestellte) sind in der Regel ALV-beitragspflichtig und somit auch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Der Arbeitgeber zieht den Beitrag des Arbeitnehmers direkt vom Lohn ab und entrichtet ihn der AHV-Ausgleichskasse.
Das Gesetz sieht zudem vor, dass Personen, die keine Beiträge leisten, unter gewissen Umständen trotzdem versichert sind (sogenannte von der Erfüllung der Beitragszeit befreite Personen).
(Wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung?)
Selbständigerwerbende sind nicht beitragspflichtig und somit auch nicht versichert!
Grundsätzlich ist der Versicherungsschutz an eine unselbständige Erwerbstätigkeit gebunden (Ausnahme: Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit).
Beginn des Versicherungsschutzes: frühestens nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit.
Ende des Versicherungsschutzes: beim Erreichen des AHV-Rentenalters bzw. bei Vorbezug der AHV-Rente.
Im Einzelfall kennt das Arbeitslosenversicherungsgesetz das Prinzip der zweijährigen Rahmenfrist. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wird eine Rahmenfrist eröffnet. Innerhalb dieser Rahmenfrist gelten in der Regel die zu Beginn festgesetzten Anspruchswerte.