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Unter welchen Bedingungen können Sie in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen, falls Sie Staatsbürger oder -bürgerin eines der ursprünglichen 15 Mitgliedsländer der Europäischen Union (EU) oder der EFTA-Länder inkl. Malta und Zypern sind?
Zu den bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und den 15 ursprünglichen Mitgliedsländern der EU gehört auch das Abkommen über die Personenfreizügigkeit. Es betrifft unselbstständig und selbstständig Erwerbende, Dienstleistungsanbieter, Dienstleistungsempfänger und nicht erwerbstätige Personen (Rentner, Studenten usw.).
Falls Sie in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchten, können Sie sich während einer Höchstdauer von sechs Monaten in unserem Land aufhalten, um nach einer Stelle zu suchen. Sobald Sie über einen Arbeitsvertrag oder eine Einstellungserklärung eines Arbeitgebers verfügen oder wenn Sie nachweisen können, dass Sie einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, können sie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Diese wird Ihnen für die Dauer Ihres Arbeitsvertrages ausgestellt. Die Aufenthaltsbewilligung kann erneuert werden. Beträgt diese Dauer jedoch weniger als zwölf Monate, kann Ihre Aufenthaltsbewilligung auf bis zu zwölf Monate verlängert werden.
Falls Sie in der Schweiz eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben möchten, brauchen Sie keinerlei Aufenthaltsbewilligung, sofern sich Ihre Dienstleistungen über weniger als 90 Tage erstrecken. Sie müssen sich jedoch bei den zuständigen kantonalen Stellen des Orts, an dem Sie Ihre Dienstleistungen erbringen, anmelden. Dauern sie mehr als 90 Tage, so wird Ihnen eine Aufenthaltsbewilligung für den Zeitraum ausgestellt, den Ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
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