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Bewerbung in Europa

Unter welchen Bedingungen können Sie in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, falls Sie Staatsbürger oder -bürgerin eines der 10 neuen Mitgliedsländer der Europäischen Union (EU), mit Ausnahme Zyperns und Maltas, sind?

Das Zusatzprotokoll, das die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union auf die 10 neuen EU-Mitgliedstaaten erweitert, ist am 1.4.2006 in Kraft getreten. Für die Staatsbürger aus den EU8-Staaten gelten zur Zeit jedoch noch einige Einschränkungen, was ihre Beschäftigungsmöglichkeiten in der Schweiz betrifft.

Sie möchten in der Schweiz als unselbstständig Erwerbstätige/r arbeiten.

Dazu müssen Sie einen Arbeitgeber finden, der eine Bewilligung einholen muss, einen Staatsbürger oder eine Staatsbürgerin eines der zehn neuen EU-Mitgliedsländer zu beschäftigen. Um diese Bewilligung zu erhalten, muss der Schweizer Arbeitgeber nachweisen, dass er zuerst erfolglos versucht hat, Personal mit dem gesuchten beruflichen Profil auf dem inländischen Arbeitsmarkt zu finden (Schweizer oder Ausländer, die in den Schweizer Arbeitsmarkt integriert sind). Der potentielle Arbeitgeber muss die in seiner Branche und im betroffenen Berufszweig geltenden Arbeits- und Lohnbedingungen einhalten. Die Gesuche unterliegen jährlichen Kontingenten, wobei dies insbesondere unqualifizierte Arbeit in der Landwirtschaft anbelangt.

Wie gehen Sie vor?

Mit einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit steht Ihnen selbst keine Möglichkeit offen, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Es ist Aufgabe des potentiellen Arbeitgebers, bei der zuständigen kantonalen Stelle (normalerweise die Stelle, die für den jeweiligen Arbeitsmarkt zuständig ist) eine Aufenthaltsbewilligung für Sie zu beantragen. Der Arbeitgeber kann eine Aufenthaltsbewilligung für zwölf Monate oder bis fünf Jahren beantragen. Um Sie beschäftigen zu können, muss der Arbeitgeber die oben genannten Voraussetzungen erfüllen. Will er Sie für eine unqualifizierte Arbeit während weniger als vier Monaten beschäftigen, kann er dies nur tun, sofern die Kontingente noch nicht ausgeschöpft sind. Dasselbe gilt auch für den Fall, dass er Sie für mehr als vier Monate beschäftigen will. Was Ihre Einreise in die Schweiz anbelangt, brauchen Sie nur einen gültigen Reisepass oder eine gültige Identitätskarte.
 
Vorsicht: Sind Sie Staatsbürger oder -bürgerin eines der Länder Polen, Ungarn, Tschechien, Slovenien, Slovakei, Litauen, Estland oder Lettland, so benötigen Sie ab Ihrem ersten Arbeitstag eine Aufenthalts-/Arbeitsbewilligung, und zwar auch dann, wenn Sie für weniger als drei Monate beschäftigt werden.

Sie möchten in der Schweiz einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Selbstständig Erwerbstätige aus den neuen Mitgliedsländern der EU werden mit den StaatsbürgerInnen der ursprünglichen EU-Länder gleichbehandelt. Falls Sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unterliegen Sie daher der Kontingentsregelung nur bis am 31. Mai 2007.