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Verfügung der Arbeitslosenkasse - Einsprache / Beschwerde / Aufsichtsbeschwerde

Sind Sie mit der Abrechnung Ihrer Arbeitslosenkasse nicht einverstanden, sollten Sie innert 90 Tagen ab Erhalt der Abrechnung schriftlich eine Verfügung verlangen. Gegen diese können Sie bei der Arbeitslosenkasse schriftlich Einsprache erheben, welche Ihren Fall ein weiteres Mal überprüfen und einen Einspracheentscheid erlassen wird. Sollte der Einsprachentscheid nicht Ihren Vorstellungen entsprechen, können Sie ihn an das kantonale Versicherungsgericht und anschliessend allenfalls an das Bundesgericht weiterziehen. Sollten Sie mit einer Verfügung Ihrer Arbeitslosenkasse z.B. bezüglich der Anspruchsberechtigung nicht einverstanden sein, können Sie direkt Einsprache und anschliessend Beschwerde erheben.
Bei Einsprachen und Beschwerden ist es wichtig aufzuführen, was für ein Resultat Sie wünschen (Antrag) und kurz ausführen, warum (Begründung). Der angefochtene Entscheid, sowie Unterlagen, auf die Sie sich berufen und die sich in Ihrem Besitze befinden, müssen beigelegt werden.
Anstelle von Einsprache bzw. Beschwerde kann allenfalls auch eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden. Wenn Ihre Arbeitslosenkasse während mehreren Monaten keine Abrechnung erstellt, keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, so können Sie direkt beim kantonalen Versicherungsgericht eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen.
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