Logo Bund

Verfügung des RAV oder der kantonalen Amtsstelle - Einsprache / Beschwerde / Aufsichtsbeschwerde

Sollten Sie mit einer Verfügung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums RAV oder der kantonalen Amtsstelle (AWA, KIGA) nicht einverstanden sein, so können Sie - bei der in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung angegebenen Stelle - Einsprache erheben und allenfalls den Einspracheentscheid an die kantonale Beschwerdeinstanz (Versicherungsgericht, Rekurskommission) und anschliessend an das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern weiterziehen. Wichtig: Eine Zuweisung in eine arbeitsmarktliche Massnahme wie Kursbesuch, Beschäftigungsprogramm, etc. kann nicht direkt angefochten werden, sondern erst im Falle einer Einstellungsverfügung wegen unentschuldbarem Nichtbesuchs oder Abbruchs der arbeitsmarktlichen Massnahme.
Bei Einsprachen und Beschwerden ist es wichtig aufzuführen, was für ein Resultat Sie wünschen (Antrag) und kurz ausführen, warum (Begründung). Der angefochtene Entscheid, sowie Unterlagen, auf die Sie sich berufen und die sich in Ihrem Besitze befinden, müssen beigelegt werden.
Das Rechtsmittelverfahren ist kostenlos, solange Versicherungsleistungen und nicht formelle Fragen im Streite liegen oder der Vorwurf mutwilliger Prozessführung nicht erhoben werden muss. Anstelle von Einsprache bzw. Beschwerde kann allenfalls auch eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht werden:
Wenn Ihr RAV während mehreren Monaten keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt, so können Sie eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde direkt bei der kantonalen Beschwerdeinstanz einreichen (kantonales Versicherungsgericht, Rekurskommission).
Zurück